vom 23. Mai 1949 mit Ergänzungen und Änderungen vom 20. Januar 2008
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist in der Regel unantastbar. Sie zu achten und zu schützen (kann im Bedarfsfalle von staatlicher Gewalt unterlassen werden).
(2) Im Gegensatz zum amtierenden Bundesinnenminister und zum amtierenden Bundesverteidigungsminister bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden, soweit es sich nicht umgehen lässt, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 79 Abs. 3 GG muss im Zuge der Fassung 2.0 außer Kraft gesetzt werden.
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Schalten Sie wieder ein, wenn es heißt "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - 2.0", denn dann basteln wir uns einen weiteren neuen Artikel.
Aber wenn wir ganz, ganz viel Glück haben, hat sich die restliche Bundesregierung eines Besseren besonnen und hat den amtierenden Bundesverfassungsänderungsminister bald des Amtes enthoben.